Dienstag, 25. Januar 2022

Menschen, bei denen der „Piks“ eben nicht nur ein „Piks“ war. Menschen, bei denen die Corona-Impfung massive gesundheitliche Schäden zur Folge hatte und sogar tödlich endete.

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Sonntag, 16. Januar 2022

SERVUSTV REPORTAGE - Im Stich gelassen – die Covid-Impfopfer

Die öffentliche Debatte um die Covid-Impfpflicht ist am Höhepunkt. Noch nie verursachte eine Impfung so eine Spaltung der Gesellschaft. Die Impfopfer und Geschädigten fühlen sich im Stich gelassen. Bisher gibt es hunderte Beschwerden von „Impfgeschädigten“, die über physische und psychische Nebenwirkungen nach ihrer Covid-Impfung klagen, die Dunkelziffer dürfte noch viel höher sein und es wird darüber ein Mantel des Schweigens gebreitet. Aber wer haftet für Impfschäden?
Die öffentliche Debatte um die Covid-Impfpflicht in Österreich ist am Höhepunkt. Noch nie verursachte eine Impfung so eine Spaltung der Gesellschaft. Die Impfopfer und Geschädigten fühlen sich im Stich gelassen. Bisher gibt es hunderte Beschwerden von „Impfgeschädigten“, die über physische und psychische Nebenwirkungen nach ihrer Covid Impfung klagen, die Dunkelziffer dürfte noch viel höher sein und es wird darüber ein Mantel des Schweigens gebreitet. Die Covid-Impfung – Schutz oder Gefahr? Noch nie wurden den Behörden so viele Nebenwirkungen gemeldet wie bei den Covid-Impfungen. Dass genau diese Impfung nun gesetzlich verpflichtend werden soll, stößt in weiten Kreisen der Bevölkerung auf Unverständnis. Die Angst vieler Menschen vor der Impfung wird nicht ernst genommen. Diese Reportage zeigt Schicksale von Impfgeschädigten und spricht mit Experten, die die aktuelle Lage einschätzen. Und viele stellen sich die Frage, wer haftet für Impfschäden? Eine klare Antwort darauf gibt weder die Ärztekammer noch die Bundesregierung. Regie: Bert Ehgartner / Produziert von: Mabon Film GmbH - Hier geht's zum Video auf ServusTV 


Das Lügengebäude wackelt gewaltig - Brandrede auf Veranstaltung in Mannheim: „Corona bleibt! Die Freiheit auch?“

Zu den schwerwiegenden Nebenwirkungen, deren Auftreten mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Impfung zusammenhängt, zählen die Herzmuskel- und Herzbeutelentzündung (Myo- und Perikarditis), schwere allergische Reaktionen (Anaphylaxie), Thrombosen (Lungenembolien, Schlaganfälle, Herzinfarkte), Mangel an Blutplättchen (Thrombozytopenie, Blutungen) und Ganzkörperlähmung (Guillain-Barré-Syndrom). Die Spätfolgen der bereits bekannten schwerwiegenden Nebenwirkungen und weitere, noch weitgehend unerforschte negative Effekte wie eine antikörperabhängige Verstärkung von Entzündungsprozessen bei erneuter Infektion (Antibody-dependent-enhancement [ADE]) und die Begünstigung der Entstehung von Immunkomplex- und Autoimmunerkrankungen durch die Nukleosid-modifizierte mRNA der mRNA-Impfstoffe sind wegen der kurzen bisherigen Beobachtungszeiten noch gar nicht absehbar.“


Weitere Informationen zu COVID-19, hier und hier!

=== DAS NACHFOLGENDE VIDEO, OHNE WERBUNG - HIER AUF NITTER ===

Freitag, 14. Januar 2022

Der Nürnberger Kodex von 1947

1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann. 

2. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein. 

3. Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden. 

4. Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden. 

5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient. 

6. Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind. 

7. Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um die Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder Tod zu schützen. 

8. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die den Versuch leiten oder durchführen. 

9. Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich erscheint. 

10. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben könnte.